Achtung! An alle Mitglieder!
Neue Düngeverordnung betrifft jeden – jetzt das Anhörungsrecht nutzen!
Jeder Landwirt hat aktuell die Möglichkeit, seine persönlichen Bedenken zum Entwurf der Düngeverordnung beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium einzureichen. Die Regelungen für das Beteiligungsverfahren und der Entwurf der Düngeverordnung können im Internet unter httpss://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html#doc604012bodyText3 abgerufen werden.
Das Ministerium ist nach dem Gesetz verpflichtet, fristgerecht eingegangene Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Frist läuft am Montag, den 28. November 2016 aus. Spätestens an diesem Tag muss die Stellungnahme am Sitz des Ministeriums in Bonn eintreffen. Die Stellungnahme sollte eigenhändig unterschrieben sein und rechtzeitig per Post abgeschickt werden (rechtzeitiger Einwurf im Briefkasten der Deutschen Post möglichst bis Freitag, den 25. November; ein Einschreiben ist nicht notwendig, aber möglich). Die Zusendung als normale Email wird vom Ministerium nicht akzeptiert und würde gelöscht werden. Eine Abgabe per Email wird nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder als so genannte „De-Mail-Nachricht“ akzeptiert. Die Zusendung per Email sollte daher nur dann gewählt werden, wenn diese Bedingungen sicher erfüllt sind. Sollten Sie es nicht rechtzeitig zur Post schaffen, können Sie als „Rettungsanker“ die Stellungnahme per Telefax an die Faxnummer des Ministeriums unter 0228 995294262 schicken. Das Düngegesetz sieht leider keine individuelle Rückantwort auf eine Stellungnahme vor, aber es verpflichtet das Ministerium in einer späteren Zusammenfassung über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und seine Gründe und Erwägungen allgemein zu informieren. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Stellungnahme das Ministerium erreicht hat, müssen Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.
Der Entwurf der neuen Düngeverordnung ist sehr kompliziert und nicht jedem liegt es, eine schriftliche Stellungnahme so zu formulieren, dass die Ministerialbeamten sich damit auch konkret auseinandersetzen müssen. Deshalb bieten wir Ihnen als Hilfestellung einige Formulierungshilfen zu verschiedenen Punkten des Entwurfs an, die nach unserer Ansicht sehr viele Betriebe betreffen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht für jede der vielen Detailverschärfungen, die Ihren Betrieb möglicherweise hart treffen, einen Formulierungsvorschlag erarbeiten konnten. Sie können die für Ihren Betrieb passenden Mustertexte wörtlich in Ihre betriebsindividuelle Stellungnahme übernehmen. Es spricht aber sehr viel dafür, den Text individuell nach Ihrem Geschmack und Ihrer Zielrichtung zu ergänzen oder anzupassen. Denken Sie dabei aber daran, dass es für eine einzelbetriebliche Stellungnahmen nicht sinnvoll ist, Anforderungen zu kritisieren, die Ihren Betrieb selbst gar nicht betreffen. Hunderte von einheitlichen Stellungnahmen sind vom Ministerium wie eine einzige Stellungnahme zu behandeln. Daher empfehlen wir, auf jeden Fall immer einen betriebsindividuellen Betriebsspiegel als Anlage beizufügen, aus dem der Umfang ihrer Betroffenheit gut deutlich wird. Ihre Stellungnahme und die darin enthaltenen betrieblichen Informationen unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass das Ministerium Ihre Stellungnahme für Kontrollen nutzt oder an andere Behörden weitergibt.
Im Folgenden finden Sie die einzelnen Formulierungshilfen für Einwendungen, jeweils nach Themenbereichen und Betriebstyp gegliedert:
- Einleitung und Abschlussformulierung einer betrieblichen Stellungnahme zum Entwurf der neuen Düngeverordnung (alle Betriebstypen)
- Zur Art der Düngebedarfsberechnung bei Stickstoff und der daraus entstehenden schlagbezogenen N-Ausbringungsobergrenze (alle Betriebe, die mind. 50 kg N/ha düngen und mindestens 15 ha Nutzfläche bewirtschaften oder mehr als 9 Großvieheinheiten halten oder mehr als 2 ha Sonderkulturen anbauen)
- Zur zukünftigen Dokumentationspflicht der Düngebedarfsermittlung (alle Betriebe, die mind. 50 kg N/ha düngen und mindestens 15 ha Nutzfläche bewirtschaften oder mehr als 9 Großvieheinheiten halten oder mehr als 2 ha Sonderkulturen anbauen)
- Ackerbau auf Böden mit schlechtem N-Nachlieferungsvermögen (z. B. Marschböden)
- Ackerbaubetriebe, die bisher nur unregelmäßig organische Düngemittel (u. A. Wirtschaftsdünger) eingesetzt haben, zu den Abzügen wegen N-Nachlieferung der organischen Düngung des Vorjahres
- Betriebe mit Dauergrünland wegen zu niedrigen Stickstoffbedarfswerten bei 3- bis 4-Schnittnutzungen sowie bei Weiden
- Betriebe mit Dauergrünland zu den Abzügen wegen N-Nachlieferung der organischen Düngung des Vorjahres
- Betriebe mit Grünlandflächen auf Moorstandorten (Anmoor, Niedermoor, Hochmoor) zu den Abzügen wegen N-Nachlieferung
- Tierhalter mit Acker- oder Grünlandflächen in der Phosphorversorgungsstufe D oder E (hoch oder sehr hoch mit Phosphat versorgte Böden) wegen der Ausbringungsobergrenze für Phosphat
- Betriebe mit Wintergetreideanbau (außer Wintergerste) nach Getreidevorfrucht wegen des Verbots der Stickstoffdüngung zur Herbstbestellung
- Betriebe, die Zwischenfrüchte anbauen, wegen der N-Zufuhrobergrenze von 30 kg Ammonium-N und 60 kg Gesamt-N
- Betriebe, die mit strohreichem Festmist düngen, wegen des zukünftigen Aufbringungsverbotes vom 15. November bis 31. Januar bzw. wegen der neuen Herbstdüngungseinschränkungen bei strohreichem Geflügelmist
- Betriebe, die Kompost auf ihre Flächen aufbringen, wegen des zukünftigen Aufbringungsverbotes vom 15. November bis 31. Januar
- Betriebe mit einem durchschnittlichen Stickstoffanfall durch Gärreste (und ggf. anderen Wirtschaftsdüngern) von mehr als 170 kg N/ha
- Betriebe mit Flächen von mehr als 10 % Hangneigung, die an Oberflächengewässern gelegen sind
- Betriebe mit Winterkulturen oder Grünland auf Standorten, die im Frühjahr nur mit der Gefahr von Bodenschäden befahrbar sind, wegen der 60 kg N-Aufbringungsobergrenze auf gefrorene Böden
- Betriebe, die in ihrem bisherigen Nährstoffvergleich einen N-Überschuss von 50 kg/ha und mehr hatten
- Schweinehalter wegen der Senkung der abzugsberechtigten Ammoniakverluste im Nährstoffvergleich und bei der Bedarfsberechnung
- Futterbaubetriebe (insbesondere Milchviehbetriebe) mit Dauergrünland mittlerer Bewirtschaftungsintensität sowie Weiden wegen der neuen Berechnungsvorgaben im Nährstoffvergleich (plausibilisierter Nährstoffvergleich)
- Tierhalter die in ihrem bisherigen Nährstoffvergleich einen Phosphat-Überschuss von 10 kg/ha oder mehr hatten
- Ackerbaubetriebe mit hohen Anteilen an Nutzflächen mit sehr niedrigen P-Gehalten im Boden
- Betriebe mit Silagegewinnung wegen der zukünftigen Nachweispflicht einer sechsmonatigen Mindestlagermöglichkeit auch für nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser
- Betriebe mit Festmistanfall wegen des Nachweises einer Mistplatte mit mindestens viermonatiger Lagermöglichkeit
Unter nachfolgendem Link https://www.landvolk.net/Agrarpolitik/Duengeverordnung/duengeverordnung.php können Sie diesen gesamten oben angeführten Text aufrufen mit den 23 aufgeführten Themenbereichen. Durch Anklicken der einzelnen Themenbereiche öffnen sich jeweils Textbausteine, die Sie in Ihre persönliche Stellungnahme einbauen können.
Wir hoffen, dass möglichst viele Mitglieder eine persönliche Einwendung fristgerecht beim
BMEL
Referat 511
Rochusstraße 1
53123 Bonn
bis zum 25. November 2016 per Post einreichen, um unsere politischen Bemühungen der letzten 2 Jahre zu unterstützen!